
Achtung bei fremdhändigen Testamenten
Letztwillige Verfügungen können entweder „eigenhändig“(selbst geschrieben und unterschrieben) oder „fremdhändig“ errichtet werden. Für das fremdhändige Testament – in der Regel ein am Computer verfasstes, ausgedrucktes Dokument, das dann vom letztwillig Verfügenden unterschrieben wird – sieht das Gesetz strenge Formvorschriften vor.
Unter anderem muss das fremdhändige Testament vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschrieben werden. Außerdem muss die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgehen (§ 579 Abs 2 Satz 1 ABGB).
Während nach alter Rechtslage – vor dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 – von den Zeugen üblicherweise einfach nur ihre Unterschrift unter das Testament gesetzt wurde, werden seit dem Inkrafttreten der deutlich strengeren Formvorschriften im Jahr 2015 üblicherweise auch Name, Geburtsdatum und Anschrift der Zeugen maschingeschrieben unter die letztwilligen Verfügungen platziert.
Obwohl die „neue“ Rechtslage nun schon seit rund 11 Jahren in Kraft ist, beschäftigen sich die Gerichte nach wie vor immer wieder mit Fragen der Gesetzesauslegung, die für die Praxis höchst relevant sind – geht es doch bei der Frage nach der Gültigkeit eines Testaments oftmals um einiges.
In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (2 Ob 91/25h) nochmals betont, dass die Identität der Zeugen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut aus der Urkunde selbst hervorgehen muss. Es reicht also beispielsweise nicht aus, wenn die potentiellen Erben die Identität des Testamentszeugen kennen, das Testament selbst aber nur eine unleserliche Unterschrift des Zeugen enthält.
Allerdings ist laut dem Obersten Gerichtshof die Identifizierung eines Testamentszeugen auch allein anhand seiner lesbaren Unterschrift oder auch einer unlesbaren Unterschrift im Zusammenhang mit der lesbaren Angabe seines Namens (zB in Maschinschrift) möglich.
Als Fazit aus dieser Entscheidung gilt einmal mehr: Fremdhändige Testamente sollten niemals in „Eigenregie“, sondern nur unter Beiziehung eines Rechtsanwalts oder Notars errichtet werden. Die Experten kennen die strengen Formvorschriften und haften auch (mit einer in der Regel gut dotierten Haftpflichtversicherung im Hintergrund), falls ihnen ausnahmsweise doch einmal ein Fehler unterlaufen sollte.
Da es beim Erben meistens doch um mehr geht, ist guter Rat bei der Testamentserrichtung nicht wirklich teuer.




