
Pflichtteilsminderung: Entscheidend ist das Verhältnis bis zum Tod
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte kürzlich zu klären, ob eine jahrzehntelange Entfremdung zwischen Vater und Sohn ausreicht, um den Pflichtteil auf die Hälfte herabzusetzen – auch wenn sich das Verhältnis kurz vor dem Tod wieder gebessert hat.
Im konkreten Fall setzte der Vater einen seiner Söhne als Alleinerben ein und minderte den Pflichtteil des anderen auf die Hälfte. Begründet wurde dies mit einem seit Jahrzehnten fehlenden Naheverhältnis. Tatsächlich bestand lange Zeit kaum Kontakt: Nach der Scheidung der Eltern brach die Beziehung weitgehend ab, es kam zu Unterhaltsstreitigkeiten und die persönliche Distanz blieb bestehen.
Erst im letzten Lebensjahr des Vaters näherte man sich wieder an. Der Sohn besuchte seinen Vater regelmäßig im Krankenhaus und später im Seniorenheim, es kam zu persönlichen Gesprächen, man verbrachte Zeit miteinander, spielte Schach und beschloss, die Vergangenheit ruhen zu lassen. Nach dem Tod des Vaters klagte der Sohn seinen vollen Pflichtteil ein.
Zentrale Frage war, wie § 776 ABGB zu verstehen ist. Danach kann der Pflichtteil gemindert werden, wenn über einen längeren Zeitraum vor dem Tod kein familienübliches Naheverhältnis bestand. Der OGH stellte nun klar: Maßgeblich ist die Situation im Todeszeitpunkt. Die Entfremdung muss bis zum Tod angedauert haben. Wird die Beziehung davor wieder aufgenommen und entspricht sie einem gewöhnlichen Familienverhältnis, ist eine Pflichtteilsminderung nicht zulässig.
Eine „Aufrechnung“ von vielen Jahren ohne Kontakt mit einer kurzen Phase der Annäherung sieht das Gesetz nicht vor. Entscheidend ist allein, ob im Zeitpunkt des Todes ein übliches Naheverhältnis bestand.
Im Ergebnis war die Pflichtteilsminderung unwirksam. Die späte Versöhnung hatte also auch erbrechtlich Gewicht.




