Testament

Kein Einsichtsrecht von Erben in das Testamentsregister

AvatarMag. Günther Billes 17. Sep 2025

In Österreich gibt es zwei Testamentsregister - jenes der Notare (Österreichisches Zentrales Testamentsregister - ÖZTR) und das Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte. Beide Register dienen der elektronischen Erfassung der Errichtung letztwilliger Verfügungen wie Testamente, Erbverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichte oder Schenkungsverträge auf den Todesfall. Nach dem Tod des Erblassers führt der Gerichtskommissär – der Notar, der für das Gericht die Verlassenschaft abhandelt – eine Abfrage in beiden Registern durch. Dadurch erfährt er, welche (registrierten) Testamente es gibt und wo diese hinterlegt sind – in der Regel bei Rechtsanwälten oder Notaren. Diese übermitteln dem Gerichtskommissär auf dessen Anfrage dann die bei ihnen aufliegenden Verfügungen. So ist gewährleistet, dass die von Notaren oder Rechtsanwälten errichteten bzw. bei diesen hinterlegten Testamente nicht übersehen werden.

Der Verfasser dieser Zeilen war nicht erst einmal mit der Frage eines Klienten konfrontiert, ob er denn nicht zu einer bestimmten Person eine Abfrage aus beiden Registern machen könne. Die Antwort war stets: Nein, denn dafür gibt es weder eine rechtliche Grundlage noch die technische Möglichkeit. Auch Notare dürfen nur in ihrer Funktion als Gerichtskommissär Abfragen zu „ihren“ Verstorbenen machen. Potentielle Erben haben also keine Möglichkeit herauszufinden, ob eine bestimmte Person ein Testament errichtet hat. Anmerkung: Der Inhalt des Testaments ließe sich aus dem Register ohnedies nicht ermitteln, weil nur die Errichtungs- und Hinterlegungsdaten, nicht jedoch der Inhalt der letztwilligen Verfügungen im Register gespeichert werden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat kürzlich bestätigt, dass selbst bereits feststehende Erben keine Einsichtsmöglichkeit in das Testamentsregister haben. Im Anlassfall ging es um den Sohn des Erblassers, der bereits aufgrund gesetzlicher Erbfolge als quotenmäßiger Erbe eingeantwortet worden war. Da der Sohn jedoch vermutete, es könnte noch ein Testament geben, aufgrund dessen er mehr als die ihm bereits übertragene Quote bekommen würde, versuchte er bei Gericht, eine Abfrage aus dem Testamentsregister durchzusetzen – obwohl die Abfrage durch den Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren bereits ergebnislos geblieben war.

Der OGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach es für eine Einsicht in das Testamentsregister nicht einmal für einen Erben eine Rechtsgrundlage gibt (OGH 11.12.2024, 6 Ob 147/24x). Auch künftig gibt es daher weder zu Lebzeiten einer bestimmten Person noch nach deren Tod für die (potentiellen) Erben keine Möglichkeit, selbst herauszufinden, ob für diese Person letztwillige Verfügungen registriert wurden.