
Enttäuschend: VwGH verweigert Erben Einsicht ins Kontenregister
Vor rund drei Jahren trat das „Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau“ (kurz: KontRegG) in Kraft, aufgrund dessen nach internationalen Vorbildern ein zentrales Kontenregister eingerichtet wurde. Dieses soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Rahmen der Durchführung von gerichtlichen Strafverfahren, verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren sowie der Erhebung der Abgaben des Bundes dienen.
In das neu geschaffene Kontenregister haben Erbrechtsexperten nicht ohne Grund große Hoffnung gesetzt, ist es doch oftmals nicht so einfach herauszufinden, bei welchen Bankinstituten ein Verstorbener Konten geführt hat. Das Gesetz ermöglicht nämlich nicht nur verschiedenen Behörden Einsicht in das Register, sondern räumt auch den „betroffenen Personen“ ein Auskunftsrecht darüber ein, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden. Daher lag die Annahme nahe, dass dieser Auskunftsanspruch auch den Gesamtrechtsnachfolgern der „betroffenen Personen“, also insbesondere deren Erben, zusteht.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat uns kürzlich aber eines Besseren belehrt: Das Recht auf Auskunft nach dem KontRegG stelle eine spezialgesetzliche Ausformung des generellen Auskunftsanspruchs dar, der sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergebe. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht sei aber ein höchstpersönliches Recht. Da nur solche Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergehen, die nicht höchstpersönlicher Art sind, gehe auch der Auskunftsanspruch nicht auf die Erben über (VwGH 28.5.2025, 2025/13/0001).
In einem Parallelverfahren hat der VwGH folglich auch ein Auskunftsrecht der Verlassenschaft verneint (VwGH 2024/13/0022).
Die rechtliche Begründung durch das Höchstgericht ist dogmatisch zwar nachvollziehbar, im Ergebnis ist die Entscheidung aber enttäuschend. Eine Auskunft aus dem Kontenregister wäre ein einfaches und günstiges Mittel für Erben und Pflichtteilsberechtigte gewesen, um sich grundlegende Informationen über ihre eigenen Rechte zu verschaffen. Es bleibt daher zu hoffen, dass der Gesetzgeber auf die Entscheidungen des VwGH reagiert.
Bis dahin sollte die Rechtslage insbesondere bei der Errichtung von Testamenten berücksichtigt werden.