
Der „Hund“ liegt im Detail – Oder: Wie ein Vermächtnisnehmer im Verlassenschaftsverfahren seine Rechte wahrt
Viele gehen davon aus, dass ein Vermächtnis automatisch erfüllt wird. Steht im Testament, dass jemand einen bestimmten Gegenstand oder Wert erhalten soll, scheint die Sache klar. Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 18.9.2025, 2 Ob 100/25g) zeigt jedoch deutlich, dass Vermächtnisnehmer im Verlassenschaftsverfahren gut beraten sind, ihre Rechte nicht dem Zufall zu überlassen.
Wenn Schulden das positive Vermögen übersteigen
Im entschiedenen Fall hatte eine Erblasserin ihren Ehemann zum Alleinerben eingesetzt. Gleichzeitig vermachte sie einer Bekannten ihre Malteserhündin. Nach dem Tod der Erblasserin stellte sich jedoch heraus, dass die Verlassenschaft überschuldet war: Die Passiva überstiegen die vorhandenen Aktiva.
Der Witwer beantragte daher die sogenannte Überlassung an Zahlungs statt. Dabei erhält ein Gläubiger (zumeist ein Erbe) das vorhandene Vermögen und übernimmt im Gegenzug die bekannten Schulden. Es kommt dabei aber zu keiner formellen „Einantwortung“ des bzw. der Erben.
Im zu entscheidenden Fall hat das Gericht dem Antrag auf Überlassung an Zahlungs statt entsprochen – mit gravierenden Folgen für die Vermächtnisnehmerin.
Vermächtnisnehmer = Gläubiger?
Rechtlich betrachtet hat ein Vermächtnisnehmer im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich die Stellung eines Gläubigers. Das bedeutet: Seine Ansprüche sind nicht automatisch abgesichert. Im Fall einer überschuldeten Verlassenschaft kann der Vermächtnisnehmer auch leer ausgehen.
Im konkreten Fall hätte die Überlassung an Zahlungs statt dazu geführt, dass die Vermächtnisnehmerin ihren Anspruch auf Herausgabe der Hündin faktisch verloren hätte.
Kann sich ein Vermächtnisnehmer dagegen wehren?
Die Vorinstanzen verneinten zunächst das Recht der Vermächtnisnehmerin, gegen die Überlassung an Zahlungs statt vorzugehen. Begründung: Sie habe ihre Forderung nicht ausdrücklich im Verfahren angemeldet.
Der Oberste Gerichtshof stellte jedoch klar, dass diese Sichtweise zu kurz greift. Entscheidend ist, dass ein Vermächtnisnehmer durch die Überlassung an Zahlungs statt seine Ansprüche dauerhaft verlieren kann. Gerade deshalb ist ihm die Rechtsmittellegitimation zuzuerkennen, wenn er bestreitet, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Überlassung überhaupt vorliegen.
Mit dieser Entscheidung stärkt der OGH die Stellung von Vermächtnisnehmern erheblich.
Was Vermächtnisnehmer daraus lernen können
Der Fall macht deutlich, wie komplex Verlassenschaftsverfahren sein können – insbesondere bei überschuldeten Nachlässen. Für juristische Laien ist oft kaum erkennbar,
- welche Anträge zulässig sind,
- wann eigene Ansprüche gefährdet sind und
- welche Schritte rechtzeitig gesetzt werden müssen, um Rechte zu wahren.
Gerade Vermächtnisnehmer werden häufig erst spät oder nur am Rande in das Verfahren einbezogen. Ohne fachkundige Begleitung besteht die reale Gefahr, dass Vermächtnisse verloren gehen, obwohl sie testamentarisch klar vorgesehen waren.
Fazit
Auch ein „kleines“ Vermächtnis kann rechtlich umkämpft sein. Wer als Vermächtnisnehmer seine Interessen wahren will, sollte im Verlassenschaftsverfahren nicht abwarten, sondern frühzeitig qualifizierte rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Ein im Erbrecht erfahrener Anwalt kann entscheidend dazu beitragen, dass Vermächtnisse nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern auch tatsächlich durchgesetzt werden.




